Steuerfreies Einkaufen FR
Mehrwertsteuer (MwSt.)
Mehrwertsteuerbefreiung an der Quelle für diplomatische Vertretungen und konsularische Laufbahnstellen
Prinzip
Die Mehrwertsteuerbefreiung wird, sofern ein entsprechender Anspruch besteht, durch Quellensteuerbefreiung und ausnahmsweise durch Rückerstattung erreicht.
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. Juni 2009 und den Artikeln 143 bis 150 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 sind die folgenden begünstigten Einrichtungen zur Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen von Waren und Dienstleistungen innerhalb des Schweizer Gebiets berechtigt, sofern diese ausschließlich für ihren dienstlichen Gebrauch bestimmt sind:
Diplomatische Missionen und konsularische Dienststellen sind von der Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen von Waren und Dienstleistungen innerhalb des Schweizer Gebiets befreit, sofern diese ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Folgende Begünstigte sind davon ausgenommen:
- Leiter diplomatischer Missionen und Mitglieder des diplomatischen Personals (Inhaber von Legitimationskarten des Typs B und C)
- Leiter konsularischer Dienststellen und konsularische Beamte mit Laufbahnbefugnis (Inhaber von Legitimationskarten des Typs K mit rosa/schwarzem Streifen, KB und KC)
- deren Familienangehörige im Rahmen der Familienzusammenführung aufgenommen wurden und den gleichen Status wie der Hauptinhaber genießen (mit einer Legitimationskarte vom Typ B, C, K mit rosa/schwarzem Streifen, KB, KC oder mit einer Ci-Genehmigung, die im Tausch gegen eine Legitimationskarte vom Typ B, C oder K mit rosa/schwarzem Streifen, KB oder KC erhalten wurde).
Folgende Leistungen sind nicht von der Mehrwertsteuerbefreiung befreit:
- Mitarbeiter mit einer Legitimationskarte vom Typ D, E, F, H, K blau/schwarz gestreift, K lila/schwarz gestreift und K weiß gestreift, KD, KE und KH.
- Mitarbeiter mit Schweizer Staatsangehörigkeit
- Mitarbeiter mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz (Inhaber einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis – Erlaubnis B oder C)
Vorgehensweise zur Inanspruchnahme der Mehrwertsteuerbefreiung beim Kauf auf unserer Website:
- Sie müssen im Kanton Genf ansässig sein (falls Sie in einem anderen Kanton ansässig sind, kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular ).
- Sie müssen die Zahlungsart auswählen: Zahlung bei Lieferung (Barzahlung oder Kredit-/Debitkarte).
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Lieferung folgende Dokumente bereithalten:
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Für begünstigte Institutionen (diplomatische Vertretungen und Karrierekonsulate): Formular A
Bei Rechnungen ab CHF 100 (inkl. MwSt.) muss uns das Institut bei Lieferung das vollständig ausgefüllte Formular A mit dem offiziellen Siegel des Instituts und der Unterschrift einer bevollmächtigten Person vorlegen. Die Mehrwertsteuererstattung erfolgt anschließend über die Quellensteuer.
Der Käufer muss nachweisen können, dass er im Auftrag einer Institution handelt. Bei Direktkäufen im Geschäft wird dringend empfohlen, dass der Käufer über eine entsprechende Genehmigung der Institution verfügt.
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Für berechtigte Personen: Formel B
Bei Rechnungen ab CHF 100 (inkl. MwSt.) muss der Empfänger uns bei Zustellung das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular B mit dem Dienstsiegel seines Arbeitgebers und der Unterschrift einer bevollmächtigten Person vorlegen. Die Mehrwertsteuererstattung erfolgt dann direkt an der Quelle.
Auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) finden Sie weitere Informationen, zum Beispiel Muster von Mehrwertsteuerformularen und Legitimationskarten für Personen, die von der Mehrwertsteuerbefreiung profitieren.
Noch weitere Fragen?
Selbstverständlich stehen wir Ihnen jederzeit für Fragen bacchantischer Natur zur Verfügung.